Satzung

 

AGORA - Arbeitskreis Geschichte Oranienbaums e.V.
Satzung


§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „AGORA - Arbeitskreis Geschichte Oranienbaums e.V.“.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(2) Sitz des Vereins ist Oranienbaum.

 

§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist die Erforschung, Dokumentation und Präsentation der Geschichte der Stadt Oranienbaum. Er initiiert zu diesem Zweck Forschungsprojekte und Themenveranstaltungen, publiziert Schriften mit solcher Thematik und strebt die Errichtung und die Pflege eines stadtgeschichtlichen Archivs sowie den Aufbau und Betrieb einer stadtgeschichtlichen Ausstellung an.

§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Geschäftsjahr und Rechnungslegung
(1) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31.Dezember 2002.

(2) Der Vorstand hat bis zum 31.März jeden Jahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss aufzustellen.
(3) Die Prüfung des Jahresabschlusses erfolgt durch die von der Mitgliederversammlung bestimmten zwei Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Vorstandes sind.

§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden.

(2) Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Aushändigung einer Mitgliedsbescheinigung.
(3) Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds,
b) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied; sie ist nur zum Quartalssende unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig,
c) bei Beitragsrückständen von über einem Jahr,
d) durch Ausschluss aus dem Verein.
(4) Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Satzung oder Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.

§ 6 Organe
Die Organe des Vereins sind:

1. Die Mitgliederversammlung.
2. Der Vorstand.
3. Das Arbeitskreis-Plenum.
4. Die Arbeitsgruppen.

§ 7 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal jährlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen durch persönliche Einladung mittels Brief einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn wenigstens 10 % aller Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden, außer in den Fällen, die durch § 11 und § 13 geregelt sind, mit einfacher Mehrheit gefasst.
(3) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr,
b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und dessen Entlastung,
c) Wahl des Vorstandes und der zwei Kassenprüfer,
d) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages,
e) Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung (gem. § 13)
f) Beschlüsse über die Berufung eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand.
(4) Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 10 % der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
(5) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 8 Der Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern, dem Schriftführer, dem Schatzmeister und ggf. dem Ehrenvorsitzenden (§ 11). Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden vertreten; im Verhinderungsfall durch einen Stellvertreter zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.

(2) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt (ausgenommen der Ehrenvorsitzende, siehe § 11). Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.
(3) Der Vorstand beschließt über alle Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er gibt sich seine Geschäftsordnung selbst.

§ 9 Arbeitskreis-Plenum
Das Arbeitskreis-Plenum trifft sich auf Einladung des Vorstandes in loser Folge, ungefähr vierteljährlich, um sich über historische Themen auszutauschen und die inhaltliche Vereinsarbeit vorzubereiten. Den Kern des Plenum machen die Mitglieder des Vereines aus, die regelmäßig zu den Sitzungen eingeladen werden. Es ist jedoch offen auch für Nicht-Mitglieder. Das Plenum tagt öffentlich und unter Beteiligung fachkundiger Gäste.


§ 10 Arbeitsgruppen
(1) Zu bestimmten Themengebieten und Aufgabenschwerpunkten der Vereinsarbeit können auf Vorschlag des Vorstandes aus dem Plenum Arbeitsgruppen gebildet werden, die die inhaltliche Arbeit des Vereins vorantreiben, insbesondere auf dem Gebiet der historischen Forschung, der Publikation historischer Forschungen, des Aufbaus und der Pflege eines stadtgeschichtlichen Archivs sowie bezogen auf den Aufbau und Betrieb einer stadtgeschichtlichen Ausstellung.

(2) Die Teilnahme an Arbeitsgruppen steht allen Mitgliedern frei. Es können auch Nicht-Mitglieder zur Teilnahme zugelassen werden. Die Gruppen bestellen sich selbst einen Koordinator ihrer Arbeit, der sie dem Vorstand und der Mitgliederversammlung gegenüber vertritt.
(3) Die Arbeitsgruppen berichten auf der Mitgliederversammlung regelmäßig über ihre Arbeitsschwerpunkte und -ergebnisse.

§ 11 Ehrenvorsitz
Die Mitgliederversammlung kann mit einer ¾-Mehrheit der Stimmen eine um die Bewahrung der Oranienbaumer Heimatgeschichte besonders verdiente Persönlichkeit zum Ehrenvorsitzenden auf Lebenszeit wählen. Dieser hat im Vorstand Sitz und Stimme.


§ 12 Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 1.Januar eines Jahres im voraus fällig. Über die Höhe des Jahresbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie kann den Beitrag für Schüler, Studenten, Arbeitslose und Rentner um 50 % ermäßigen.


§ 13 Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
(1) Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der Stimmen vorgenommen werden.

(2) Auf Antrag des Vorstandes oder mindestens einem Drittel der Mitglieder kann die Mitgliederversammlung mit ¾ ihrer Stimmen die Auflösung des Vereines beschließen.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereines an die Stadt Oranienbaum, die es unmittelbar und ausschließlich zur Kultur- und Vereinsförderung zu verwenden hat.

Festgestellt am 22.September 2002 in der Gründungsversammlung des Vereines